Der Anhang 1A zur LAV, der gemäss dem Rechtsbegehren 4 präzisiert und damit geändert werden soll, bildet Bestandteil der LAV. Diese stellt als Verordnung des Regierungsrats einen kantonalen Erlass und keine individuell-konkrete Anordnung im Einzelfall dar. Kantonale Erlasse (Gesetze, Dekrete, Verordnungen) können im Kanton Bern nicht mittels abstrakter Normenkontrolle angefochten werden (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. b VRPG; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 144). Kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, dürfen von den Justizbehörden jedoch nicht angewandt werden (Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [