Die Einstufungstabelle der APD kann deshalb nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bilden und auf das Rechtsbegehren 3, welches deren Änderung verlangt, ist nicht einzutreten. Möglich ist hingegen eine vorfrageweise Anfechtung einer Verwaltungsverordnung, indem geltend gemacht wird, die Verwaltungsverordnung habe sich in einer Weise auf die Verfügung ausgewirkt, welche diese als rechtswidrig erscheinen lasse (BGE 131 I 166 E. 7.2). Anfechtungsobjekt bleibt aber die einzelne Verfügung und Prüfmassstab bildet allein das in der Sache anwendbare Recht (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 395).