insbesondere keine Rechte oder Pflichten der Privaten statuieren (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 84). Die Anfechtung einer Verwaltungsverordnung selbst ist ausgeschlossen, wenn es den Privaten möglich und zumutbar ist, eine in Anwendung der Verwaltungsverordnung ergangene Verfügung anzufechten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 87). Die Einstufungstabelle der APD kann deshalb nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bilden und auf das Rechtsbegehren 3, welches deren Änderung verlangt, ist nicht einzutreten.