am 2. November 2015 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, (1) der Vorstufenabzug von zehn Prozent sei als ungerechtfertigt bzw. falsch zu qualifizieren, (2) die Verfügung sei aufzuheben und eine neue Verfügung ohne Vorstufenabzug zu verfügen, (3) der Abzug für eidgenössisch diplomierte Berufsfachschullehrer in der Einstufungstabelle Sekundarstufe II zur neuen Lehreranstellungsverordnung des Kantons Bern sei willkürlich und deshalb zu streichen und (4) Anhang 1A der LAV sei so zu präzisieren, dass eidgenössisch diplomierte Berufsfachschullehrer die Ausbildungsanforderungen für die Fächer Wirtschaft, Recht,