{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2016-09-23", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_500-67-15_2016-09-23.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-500-67-15-vom-23-09-2016.pdf", "Checksum": "02455f9e72ca9cd32115f04ec573ad0b"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["500.67-15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 23.09.2016 500.67-15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 23.09.2016 500.67-15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gehaltseinstufung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:05", "Checksum": "db4acf3c7b4bece584f1d70358fe0f79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 23.09.2016 500.67-15\nRegeste:\nGehaltseinstufung\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon 031 633 84 31\nTelefax 031 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.500.67/15 (723920)\n\n23. September 2016\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 (Gehaltseinstufung)\n\nA____,\n\ngegen\n\nWirtschaftsschule Thun,\nRektor, Mönchstrasse 30A, 3600 Thun\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A____ unterrichtet an der Wirtschaftsschule Thun (nachfolgend: WST) in den beruflichen Grundbildungen für Kaufleute und Detailhandelsfachleute bzw. im Berufsmaturitätslehrgang Wirtschaft und Gesellschaft bzw. Finanz- und Rechnungswesen. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 wurde seine Gehaltseinstufung im Zuge der teilrevidierten\nLehreranstellungsgesetzgebung per 1. August 2015 angepasst. Der Rektor der WST\nstufte ihn mit einem Vorstufenabzug von neu zehn statt bisher null Prozent in die Gehaltsklasse (GK) 15 mit 39 Gehaltsstufen (GS) ein, jedoch unter Gewährung eines der\nbisherigen Einstufung in die GK 15 mit 50 GS entsprechenden Jahreslohnes von\n141'259.30 Franken bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent als Besitzstand bis\nlängstens 31. Juli 2023.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 2. November 2015 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, (1) der Vorstufenabzug von zehn Prozent sei als ungerechtfertigt bzw. falsch zu qualifizieren, (2) die Verfügung sei aufzuheben und eine\nneue Verfügung ohne Vorstufenabzug zu verfügen, (3) der Abzug für eidgenössisch\ndiplomierte Berufsfachschullehrer in der Einstufungstabelle Sekundarstufe II zur neuen\nLehreranstellungsverordnung des Kantons Bern sei willkürlich und deshalb zu streichen\nund (4) Anhang 1A der LAV sei so zu präzisieren, dass eidgenössisch diplomierte Berufsfachschullehrer die Ausbildungsanforderungen für die Fächer Wirtschaft, Recht,\nGesellschaft an kaufmännischen Berufsschulen erfüllten.\n\n3. Die WST reichte am 25. November 2015 ihre Stellungnahme und die Vorakten ein. Sie\nstellte keinen Antrag.\n\n4. A____ erklärte mit Schreiben vom 21. Dezember 2015, er halte an der Beschwerde\nfest.\n\n5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Dezember 2015 wurde den Parteien der\nEntscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1 Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt\n\nAnfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Anstellungsverfügung\nvom 5. Oktober 2015.\n\nDie im Rechtsbegehren 3 erwähnte Einstufungstabelle Sekundarstufe II (Beschwerdebeilage\n5), in welcher ein Abzug für eidgenössisch diplomierte Berufsfachschullehrer gestrichen werden soll, ist ein internes Arbeits- und Hilfsmittel, welches die Abteilung Personaldienstleistungen (APD) des Amts für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion erstellt und zur Sicherstellung rechtsgleicher Einstufungen den gehaltsverarbeitenden Schulen der Sekundarstufe II\nzur Verfügung hat (vgl. Art. 28 Abs. 2 und 4 der Verordnung vom 28. März 2007 über die\nAnstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]). Sie ist als Verwaltungsverordnung zu bezeichnen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 83). Verwaltungsverordnungen sind nach herrschender\nLehre keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, da sie keine Rechtsnormen enthalten,\n\nSeite 2 von 17\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\ninsbesondere keine Rechte oder Pflichten der Privaten statuieren (Häfelin/Müller/Uhlmann,\nRz. 84). Die Anfechtung einer Verwaltungsverordnung selbst ist ausgeschlossen, wenn es\nden Privaten möglich und zumutbar ist, eine in Anwendung der Verwaltungsverordnung ergangene Verfügung anzufechten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 87). Die Einstufungstabelle\nder APD kann deshalb nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bilden und auf\ndas Rechtsbegehren 3, welches deren Änderung verlangt, ist nicht einzutreten. Möglich ist\nhingegen eine vorfrageweise Anfechtung einer Verwaltungsverordnung, indem geltend gemacht wird, die Verwaltungsverordnung habe sich in einer Weise auf die Verfügung ausgewirkt, welche diese als rechtswidrig erscheinen lasse (BGE 131 I 166 E. 7.2). Anfechtungsobjekt bleibt aber die einzelne Verfügung und Prüfmassstab bildet allein das in der Sache anwendbare Recht (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 395). Damit ist die Einstufungstabelle im vorliegenden\nFalle zwar zu berücksichtigen, sie ist jedoch nicht anzuwenden, wenn sie zu einer rechtswidrigen Verfügung führt.\n\n"}