Eine Anpassung führt – wie unter Ziffer 2.3.2 dargelegt wurde – stets zu einer Neuregelung des zukünftigen Rechtsverhältnisses bei Dauerverfügungen. Damit ist die Wirkung ex nunc (ab jetzt) und nicht ex tunc (ab dann) verbunden. Auch das Bundesgericht erachtet es unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit als zulässig, eine Korrektur erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung vorzunehmen (BGE 131 I 110). Auch aus dem Institut der Anpassung kann die Beschwerdeführerin deshalb keinen Anspruch auf rückwirkende Gehaltskorrektur ab 17. Oktober 2011 ableiten. Damit erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.