Sie hat auf Grund ihres Fehlers auf eine nochmalige Korrektur verzichtet. Für eine Abänderung der Verfügung der APD zu ihren Ungunsten hätte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt werden müssen (Art. 73 Abs. 2 VRPG), worauf die Erziehungsdirektion ihrerseits verzichtet hat. 2.3.3.3 Anpassung