Diese Regelung trägt andererseits dem Grundsatz Rechnung, dass auf rechtsbeständige Verfügungen aus Gründen der Rechtssicherheit im Allgemeinen nicht zurückgekommen werden kann. Sie entspricht im Übrigen der Rechtsprechung der Erziehungsdirektion bei der nachträglichen Geltendmachung zusätzlicher Berufserfahrung (vgl. Entscheid der Erziehungsdirektion vom 11. März 2009 i. S. I. H., E. 2.5) und bei der Geltendmachung zusätzlicher Gehaltsstufen für den Abschluss einer qualifizierten Zusatzausbildung (vgl. Entscheid der Erziehungsdirektion vom 6. Juli 2009 i. S. N. K.-G., E. 2.3.4). Schliesslich sieht auch Art. 101 Abs. 4 LAV für die dort erwähnten Tatbestände ausdrücklich eine Gehalts-