Reicht die betreffende Lehrkraft mit einem Gesuch entsprechende Studiendokumente ein, müssen diese vielmehr näher geprüft und im Hinblick auf ihren Umfang und die Gehaltsrelevanz beurteilt werden, womit die allfällige Berücksichtigung auf den Folgemonat nach Gesucheinreichung sachgerecht ist. Diese Regelung trägt andererseits dem Grundsatz Rechnung, dass auf rechtsbeständige Verfügungen aus Gründen der Rechtssicherheit im Allgemeinen nicht zurückgekommen werden kann.