zuletzt besucht am 14. August 2013). Diese Regelung rechtfertigt sich einerseits dadurch, dass bei "Teilabschlüssen", d. h. bei der Berücksichtigung von für einen bestimmten Ausbildungsabschluss erst teilweise erbrachten Studienleistungen, kein Ausbildungstitel vorliegt, der einfach und klar dokumentiert, ob und auf welchen Zeitpunkt die Ausbildungsanforderungen erfüllt sind. Reicht die betreffende Lehrkraft mit einem Gesuch entsprechende Studiendokumente ein, müssen diese vielmehr näher geprüft und im Hinblick auf ihren Umfang und die Gehaltsrelevanz beurteilt werden, womit die allfällige Berücksichtigung auf den Folgemonat nach Gesucheinreichung sachgerecht ist.