Dabei besteht ein Anspruch auf rückwirkende Gehaltsanpassung während längstens fünf Jahren (Verjährungsfrist gemäss Art. 97 PG). Bei Teilabschlüssen wird die Gehaltserhöhung entsprechend der bisherigen Praxis jedoch auf den Folgemonat der Gesuchseinreichung vorgenommen (Vortrag der Erziehungsdirektion an den Regierungsrat vom 23. Februar 2010 zur Änderung der LAV vom 3. März 2010; http://www.erz.be.ch/erz/de/