Art. 29 Abs. 4 LAV sieht die Anpassung des Gehaltes auf Beginn des Folgemonates vor, sobald die Ausbildungsanforderungen vollständig erfüllt worden sind. Massgebend ist dabei die Datierung des Diploms (oder allenfalls die Bestätigung der Diplomreife), welches über die Schulleitung der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle einzureichen ist. Dabei besteht ein Anspruch auf rückwirkende Gehaltsanpassung während längstens fünf Jahren (Verjährungsfrist gemäss Art.