Beim Zurückkommen auf eine Verfügung zugunsten der Partei(en) gemäss Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG darf auch die nachträgliche Fehlerhaftigkeit (zufolge neuer Rechtslage, veränderter Umstände oder einer Praxisänderung) berücksichtigt werden. Auf eine Wiederaufnahme unter den erleichterten Voraussetzungen von Satz 2 besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Es hängt vom pflichtgemässen Ermessen der Behörde ab, ob sie in der Angelegenheit noch einmal tätig werden will (vgl. Ziffer 2.3.3).