die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte. Der Wiederaufnahmegrund gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ist deshalb nicht erfüllt. 2.3.3.2 Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG