Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin auch noch aus der Einstufungsverfügung vom 27. September 2011 und dem beigelegten "Merkblatt für Lehrkräfte zum Thema: Einstufungsverfügung" ersehen, dass die Erfüllung der Ausbildungsanforderungen und damit die Frage ihres Ausbildungsstandes für die Gehaltseinstufung von Bedeutung ist. Die in Deutschland erbrachten und von der PHBern angerechneten Studienleistungen, die bereits ohne die später absolvierten Module zu einer Reduktion des Vorstufenabzugs von 30 auf 15 Prozent führen, stellten demnach keine erheblichen Tatsachen dar, von denen die Beschwerdeführerin erst nachträglich erfahren hatte und