Es ist Aufgabe der betroffenen Lehrkraft, der APD alle für die Gehaltseinstufung relevanten Umstände und Dokumente einzureichen. Diese kann darüber hinaus nur Daten berücksichtigen, welche im elektronischen Gehaltsverarbeitungssystem aus früheren Anstellungen bereits hinterlegt sind. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin auch noch aus der Einstufungsverfügung vom 27. September 2011 und dem beigelegten "Merkblatt für Lehrkräfte zum Thema: Einstufungsverfügung" ersehen, dass die Erfüllung der Ausbildungsanforderungen und damit die Frage ihres Ausbildungsstandes für die Gehaltseinstufung von Bedeutung ist.