Stellenantritt erfolgte am 17. Oktober 2011 und die Verfügung der PHBern betreffend Anerkennung von Vorleistungen datiert vom 18. Oktober 2011. Diese hätte demnach von der Beschwerdeführerin auch noch vor Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist ins Verfahren eingebracht werden können, umso mehr, als sie gegen die Einstufungsverfügung am 15. Oktober 2011 Beschwerde erhoben, am 26. Oktober 2011 jedoch wieder zurückgezogen hatte. Es ist Aufgabe der betroffenen Lehrkraft, der APD alle für die Gehaltseinstufung relevanten Umstände und Dokumente einzureichen.