Er setzt voraus, dass die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind. Die Beschwerdeführerin muss sich bereits vor ihrer Anstellungsmeldung an die APD vom 8. August 2011 zum Studium an der PH Bern angemeldet und wohl auch das Gesuch um Anrechnung ihrer früheren Studienleistungen gestellt haben. Unter der Rubrik "Andere Diplome oder laufende Ausbildung" teilte sie dies der APD jedoch nicht mit.