Das Institut der Wiederaufnahme bezweckt, wie unter Ziffer 2.3.2 dargelegt wurde, stets die Behebung ursprünglicher Fehler (vgl. auch Müller, S. 123). Von den drei in Art. 56 Abs. 1 Bst. a – c erwähnten Wiederaufnahmegründen kann vorliegend zum Vorneherein nur derjenige von Bst. b in Betracht fallen. Er setzt voraus, dass die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind.