Sowohl bei Wiederaufnahme und Änderung einer Verfügung als auch bei Anpassung von Dauerrechtsverhältnissen hat die Behörde darüber zu befinden, von welchem Zeitpunkt an die neu festgelegten Rechtswirkungen eingreifen, ob von Anfang an (ex tunc, d. h. ab damals) oder erst ab Neuregelung (ex nunc, d. h. ab jetzt). Ist der Beweis eines massgebenden Sachumstands erst nachträglich möglich oder erfordern zwingende öffentliche Interessen das Zurückkommen, so ist eher eine Änderung ex nunc am Platz. Stets sind jedoch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ausgeschlossen ist die Neuregelung eines Dauerrechtsverhältnisses auf Grund neuer Sach- oder Rechtslage mit Wirkung ex tunc.