Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es zur Anpassung aber nur, wenn die Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts (Legalität) die gegenläufigen Interessen an der individuellen Rechtssicherheit bzw. am Bestand der Verfügung (Vertrauensschutz; Kontinuität) überwiegen (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 125). Die Anpassung führt zu einer neuen Verfügung über das zukünftige Rechtsverhältnis (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 24 zu Art. 56).