56 VRPG nicht erfasst. Für die Aktualisierung von Dauerrechtsverhältnissen müssen daher die strengen Voraussetzungen von Art. 56 VRPG nicht erfüllt sein (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, N. 19 zu Art. 56). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es zur Anpassung aber nur, wenn die Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts (Legalität) die gegenläufigen Interessen an der individuellen Rechtssicherheit bzw. am Bestand der Verfügung (Vertrauensschutz; Kontinuität) überwiegen (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 125).