Unter derart veränderten Entscheidungsgrundlagen besteht Anlass zur Durchführung eines neuen Verfahrens und zur Neuregelung des andauernden Rechtsverhältnisses unbekümmert darum, ob die frühere Verfügung von Anfang an fehlerhaft gewesen oder ob sie erst durch die Änderungen fehlerhaft geworden ist. Es geht dabei richtig gesehen nicht um das Wiederaufrollen des abgeschlossenen Verfahrens und mithin nicht um eine Wiederaufnahme im Sinne von Art. 56 VRPG (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, N. 3 zu Art. 56). Die Anpassung von Dauerverfügungen an eine neue, durch Änderung von Sachumständen oder der Rechtslage entstandene Situation wird von Art. 56 VRPG nicht erfasst.