Unter dem Begriff "Anpassung" wird in Abgrenzung zur Bezeichnung "Wiederaufnahme" das Anpassen, Ändern oder Ersetzen von Dauerverfügungen – welche ein Rechtsverhältnis auf Dauer regeln – zufolge Änderung der massgebenden Sachumstände oder der Rechtslage verstanden. Unter derart veränderten Entscheidungsgrundlagen besteht Anlass zur Durchführung eines neuen Verfahrens und zur Neuregelung des andauernden Rechtsverhältnisses unbekümmert darum, ob die frühere Verfügung von Anfang an fehlerhaft gewesen oder ob sie erst durch die Änderungen fehlerhaft geworden ist.