(Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 17 zu Art. 56). Auf eine Wiederaufnahme unter diesen erleichterten Voraussetzungen besteht kein Rechtsanspruch. Es hängt vom pflichtgemässen Ermessen der Behörde ab, ob sie in der Angelegenheit noch einmal tätig werden will. Eine Verpflichtung zum Eintreten und Ändern der Verfügung kann sich – aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz – dann ergeben, wenn die Behörde in gleichgelagerten Fällen praxisgemäss auf rechtskräftig erledigte Verfahren zurückkommt (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, N. 18 zu Art. 56; vgl. auch BVR 2000 S. 88 f.).