Das Zurückkommen auf eine Verfügung zugunsten der Partei(en) ist nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG jederzeit zulässig, sofern keine öffentlichen Interessen und keine Vertrauensgesichtspunkte dagegen sprechen. Vorausgesetzt ist stets, dass die rechtskräftige Verfügung fehlerhaft ist, wobei aber auch die nachträgliche Fehlerhaftigkeit (zufolge neuer Rechtslage, veränderter Umstände oder einer Praxisänderung) berücksichtigt werden darf 6