Art. 56 Abs. 1 VRPG nennt die Gründe, unter denen die Behörde ein formell rechtskräftig erledigtes Verfahren wieder aufnehmen und damit auf ihre rechtsbeständig gewordene Verfügung zurückkommen kann. Unter Wiederaufnahme (oder Wiedererwägung) im Sinne von Art. 56 VRPG ist das Zurückkommen auf eine von Anfang an fehlerhafte oder fehlerhaft zustandegekommene, rechtsbeständig gewordenen Verfügung zu verstehen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 3 zu Art. 56). Voraussetzung ist, dass einer der drei gesetzlich erwähnten Wiederaufnahmegründe vorliegt.