Besondere Bedeutung kann den Wiedererwägungsanliegen bei Dauerrechtsverhältnissen zukommen. Für die Beseitigung der Rechtskraft einer Verfügung gelten daher weniger strenge Anforderungen als bei Justizentscheiden. Die materielle Rechtskraftwirkung von Verfügungen wird durch die Rückkommensmöglichkeiten relativiert. Man spricht bei Verfügungen deshalb zutreffend auch nur von Rechtsbeständigkeit statt von materieller Rechtskraft (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 1 zu Art. 56 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.3.2 Rückkommensmöglichkeiten im Allgemeinen