Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber die Rechtskraftwirkung eines Entscheids bzw. Gerichtsurteils beseitigt und die beurteilte Sache erneut zum Gegenstand eines Justizverfahrens gemacht werden (sog. Revision, für das kantonale öffentliche Recht Art. 95 ff. VRPG). Umso mehr muss auch auf Verfügungen, die nicht die gleichen Garantien für materielle Richtigkeit bieten wie die nach oberinstanzlicher oder gerichtlicher Prüfung ergangenen Justizentscheide, unter gewissen Umständen zurückgekommen werden können. Das erfordert auch der zwingende Charakter des öffentlichen Rechts. Besondere Bedeutung kann den Wiedererwägungsanliegen bei Dauerrechtsverhältnissen zukommen.