Die Bindungswirkung gilt auch für die Behörde. Diese kann im Allgemeinen nicht mehr auf das geregelte Rechtsverhältnis zurückkommen. Den übrigen Beteiligten ist es regelmässig ebenfalls verwehrt, die beurteilte Sache wieder aufzurollen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber die Rechtskraftwirkung eines Entscheids bzw. Gerichtsurteils beseitigt und die beurteilte Sache erneut zum Gegenstand eines Justizverfahrens gemacht werden (sog. Revision, für das kantonale öffentliche Recht Art. 95 ff.