Verfügungen können nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist im Allgemeinen nicht mehr zur Diskussion gestellt werden; sie erwachsen in Rechtskraft. Es wird unterschieden zwischen formeller und materieller Rechtskraft. Formelle Rechtskraft bedeutet, dass gegen eine Verfügung bzw. einen Entscheid von den Betroffenen kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann. Die Verfügung ist damit vollstreckbar. Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft wird ein Verwaltungsakt in der Regel zugleich materiell rechtskräftig, d. h. grundsätzlich unabänderlich und verbindlich. Die Bindungswirkung gilt auch für die Behörde.