Es handle sich um einen Fehler, dass die Anpassung bereits auf den 1. August 2012 statt auf den 1. Oktober 2012 erfolgt sei. Da die APD als für die Gehaltseinstufung zuständige Stelle mit E-Mail vom 22. Oktober 2012 fälschlicherweise die Auskunft gegeben habe, das Datum der letzten Leistung sei massgebend, werde auf eine erneute Korrektur für die Monate August und September 2012 verzichtet. 2.3 Würdigung 2.3.1 Rechtsbeständigkeit von Verfügungen