Seit die Zuständigkeit für die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen bei der EDK liege, obliege es den betroffenen Personen, rechtzeitig bei der EDK ein Gesuch um Anerkennung einzureichen und die APD über das Ergebnis zu informieren. Sobald die Ausbildungsanforderungen erfüllt seien, werde das Gehalt nach Art. 29 Abs. 4 LAV auf Beginn des folgenden Monats entsprechend angehoben. Die Ausbildungsanforderungen seien dann erfüllt, wenn das erforderliche Lehrdiplom vorliege. Bei Teilabschlüssen werde – wie 5