Die APD führt aus, die Beschwerdeführerin habe bei ihrem Eintritt über keinen von der EDK anerkannten Abschluss verfügt. Deshalb sei gemäss langjähriger Praxis ein Vorstufenabzug von 30 Prozent vorgenommen worden. Gegen diesen habe die Beschwerdeführerin Beschwerde eingereicht, welche sie jedoch zurückgezogen habe. Somit sei die Einstufungsverfügung vom 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen.