In ihren Bemerkungen hält die Beschwerdeführerin fest, sie besuche das Studium der schulischen Heilpädagogik freiwillig und habe sich die PHBern als Ausbildungsinstitution selbst ausgesucht. Es handle sich dabei nicht um eine von der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) angeordnete Ausgleichsmassnahme. Weiter sei sie erst im August 2012 durch ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Rechtsdiensts der Erziehungsdirektion auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, das Anerkennungsschreiben der PHBern als Beleg für das Erfüllen der pädagogischdidaktischen und fachlichen Ausbildungsanforderungen im Zuge eines Wiedererwägungsgesuchs einzureichen.