Auf Nachfrage, warum die Neueinstufung auf diesen Zeitpunkt vorgenommen worden sei, habe sie von der Sachbearbeiterin der APD die Auskunft erhalten, dass das Datum des letzten Leistungsnachweises massgeblich gewesen sei. Diese Begründung könne sie nicht nachvollziehen, schliesslich habe sie die pädagogisch-didaktischen und fachlichen Ausbildungsanforderungen bereits im Oktober 2011 erfüllt. Massgebend seien nicht ausschliesslich die aktuellen Leistungsausweise der PHBern, sondern vielmehr ihr Bachelor- und Masterzeugnis sowie das Schreiben der PHBern hinsichtlich der Anerkennung von Vorleistungen.