In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe am 17. September 2012 in Form eines Wiedererwägungsgesuchs um die nochmalige Prüfung ihrer Einstufungsverfügung vom 27. September 2011 gebeten und aktuelle Leistungsnachweise der PHBern nachgereicht. Danach sei ihre Einstufung rückwirkend per 1. August 2012 angepasst worden. Auf Nachfrage, warum die Neueinstufung auf diesen Zeitpunkt vorgenommen worden sei, habe sie von der Sachbearbeiterin der APD die Auskunft erhalten, dass das Datum des letzten Leistungsnachweises massgeblich gewesen sei.