Das Anfangsgehalt entspricht dem Grundgehalt der für die betreffende Funktion vorgesehenen Gehaltsklasse (Art. 13 Abs. 1 LAG). Bei nicht erfüllten Ausbildungsanforderungen kann das Anfangsgehalt tiefer als das Grundgehalt festgelegt werden (Art. 13 Abs. 3 LAG). Der Abzug vom Grundgehalt bei nicht erfüllten Ausbildungsanforderungen erfolgt gemäss Anhang 1 (Art. 29 Abs. 1 LAV). Für Lehrkräfte, die keiner Kategorie des Anhangs 1 direkt zugeordnet werden können, werden gemäss Art. 29 Abs. 2 LAV bei nicht erfüllten Ausbildungsanforderungen folgende Abzüge vom Grundgehalt vorgenommen: