Umstritten und zu prüfen ist, ob die Korrektur der Gehaltseinstufung von der Beschwerdeführerin zu Recht auf den 1. August 2012 vorgenommen wurde oder ob sie rückwirkend auf den 17. Oktober 2011 zu erfolgen hat. 2.1 Rechtsgrundlagen Das Gehalt setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt und einem individuell festgelegten Gehaltsbestandteil (Art. 12 Abs. 1 LAG). Das Grundgehalt bemisst sich nach der für die Funktion massgebenden Gehaltsklasse (Art. 12 Abs. 2 LAG). Der Regierungsrat bestimmt Anzahl und Höhe von Vor- und Gehaltsstufen der Gehaltsklassen durch Verordnung (Art. 12b LAG).