2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2012 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Sie beantragte sinngemäss, die zusätzlichen Gehaltsstufen seien ihr bereits ab 17. Oktober 2011 (Anstellungsbeginn) zu gewähren. 3. Mit Stellungnahme vom 21. November 2012 beantragte die APD, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. Am 12. Dezember 2012 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen ein und hielt an ihrem Begehren fest. 5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Dezember 2012 wurde den Parteien der Entscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung