1. Die Abteilung Personaldienstleistungen (APD) des Amtes für zentrale Dienste (AZD ERZ) hatte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. September 2011 in die Gehaltsklasse 10 mit Gehaltsstufe -35 eingestuft. Dabei war ein Vorstufenabzug von 30 Prozent berücksichtigt worden. Gegen diese Einstufungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2011 Beschwerde, zog diese aber am 25. Oktober 2011 jedoch zurück.