{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2013-08-16", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_500-39-12_2013-08-16.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-500-39-12-vom-16-08-2013.pdf", "Checksum": "5136b110cfd5adc3286ed74df06a8b9c"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["500.39-12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 16.08.2013 500.39-12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 16.08.2013 500.39-12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gehaltseinstufung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:18", "Checksum": "f8c75b045c6e29269298f2a80f21b46f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 16.08.2013 500.39-12\nRegeste:\nGehaltseinstufung\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l'instruction publique du\ncanton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon 031 633 84 31\nTelefax 031 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n16. August 2013\n4800.600.500.39/12 (604773)\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2012 (Gehaltseinstufung)\n\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nAmt für zentrale Dienste,\nAbteilung Personaldienstleistungen, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\n2\n\nAusgangslage\n\n1. Die Abteilung Personaldienstleistungen (APD) des Amtes für zentrale Dienste (AZD\nERZ) hatte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. September 2011 in die\nGehaltsklasse 10 mit Gehaltsstufe -35 eingestuft. Dabei war ein Vorstufenabzug von\n30 Prozent berücksichtigt worden. Gegen diese Einstufungsverfügung erhob die\nBeschwerdeführerin am 15. Oktober 2011 Beschwerde, zog diese aber am 25. Oktober 2011 jedoch zurück.\n\nMit Schreiben vom 17. September 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin die APD,\nihre Einstufung zu überprüfen. Am 24. September 2012 reichte sie bei der APD\nLeistungsnachweise sowie eine Verfügung betreffend Anerkennung von Vorleistungen der Pädagogischen Hochschule Bern (PHBern) ein. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen verfügte die APD am 3. Oktober 2012 die Einstufung in die Gehaltsklasse 10 mit Gehaltsstufe -11 unter Berücksichtigung eines Vorstufenabzuges von\n15 Prozent ab 1. August 2012.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2012 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Sie beantragte sinngemäss, die zusätzlichen\nGehaltsstufen seien ihr bereits ab 17. Oktober 2011 (Anstellungsbeginn) zu gewähren.\n\n3. Mit Stellungnahme vom 21. November 2012 beantragte die APD, die Beschwerde\nsei abzuweisen.\n\n4. Am 12. Dezember 2012 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen ein und hielt\nan ihrem Begehren fest.\n\n5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Dezember 2012 wurde den Parteien der\nEntscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Oktober 2012. Die APD war zu deren Erlass zuständig (Art. 28 Abs. 3 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der\nLehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]).\n\nNach Art. 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der\nLehrkräfte (LAG; BSG 430.250) in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes\nvom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) und Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom\n23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann gegen Verfügung über Anstellungsverhältnisse nach dem LAG bei der Erziehungsdirektion Beschwerde geführt werden. Diese ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n3\n\n1.2 Beschwerdebefugnis\n\nDie Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges\nInteresse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG).\n\n1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\n2. Materielles\n\nUmstritten und zu prüfen ist, ob die Korrektur der Gehaltseinstufung von der Beschwerdeführerin zu Recht auf den 1. August 2012 vorgenommen wurde oder ob sie rückwirkend\nauf den 17. Oktober 2011 zu erfolgen hat.\n\n2.1 Rechtsgrundlagen\n\nDas Gehalt setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt und einem individuell festgelegten\nGehaltsbestandteil (Art. 12 Abs. 1 LAG). Das Grundgehalt bemisst sich nach der für die\nFunktion massgebenden Gehaltsklasse (Art. 12 Abs. 2 LAG). Der Regierungsrat bestimmt\nAnzahl und Höhe von Vor- und Gehaltsstufen der Gehaltsklassen durch Verordnung\n(Art. 12b LAG).\n\nDas Anfangsgehalt entspricht dem Grundgehalt der für die betreffende Funktion vorgesehenen Gehaltsklasse (Art. 13 Abs. 1 LAG). Bei nicht erfüllten Ausbildungsanforderungen\nkann das Anfangsgehalt tiefer als das Grundgehalt festgelegt werden (Art. 13 Abs. 3\nLAG). Der Abzug vom Grundgehalt bei nicht erfüllten Ausbildungsanforderungen erfolgt\ngemäss Anhang 1 (Art. 29 Abs. 1 LAV). Für Lehrkräfte, die keiner Kategorie des Anhangs\n1 direkt zugeordnet werden können, werden gemäss Art. 29 Abs. 2 LAV bei nicht erfüllten\nAusbildungsanforderungen folgende Abzüge vom Grundgehalt vorgenommen:\n\na Ist entweder die pädagogisch-didaktische oder die fachliche Ausbildung nur teilweise abgeschlossen, werden mindestens 7,5 Prozent vom Grundgehalt abgezogen.\nb Fehlt entweder die abgeschlossene pädagogisch-didaktische oder die fachliche\nAusbildung vollumfänglich, werden mindestens 15 Prozent vom Grundgehalt abgezogen.\nc Fehlen sowohl die abgeschlossene pädagogisch-didaktische als auch die abgeschlossene fachliche Ausbildung, werden mindestens 25 Prozent vom Grundgehalt\nabgezogen.\n\nSobald die Ausbildungsanforderungen erfüllt sind, wird das Gehalt auf den Beginn des\nfolgenden Monates entsprechend angehoben (Art. 29 Abs. 4 LAV).\n\n"}