Erziehungsdirektion Direction de des Kantons Bern l'instruction publique du canton de Berne Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon 031 633 84 31 Telefax 031 633 84 62 www.erz.be.ch 16. August 2013 4800.600.500.39/12 (604773) Entscheid Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2012 (Gehaltseinstufung) Beschwerdeführerin gegen Amt für zentrale Dienste, Abteilung Personaldienstleistungen, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern 2 Ausgangslage 1. Die Abteilung Personaldienstleistungen (APD) des Amtes für zentrale Dienste (AZD ERZ) hatte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. September 2011 in die Gehaltsklasse 10 mit Gehaltsstufe -35 eingestuft. Dabei war ein Vorstufenabzug von 30 Prozent berücksichtigt worden. Gegen diese Einstufungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2011 Beschwerde, zog diese aber am 25. Ok- tober 2011 jedoch zurück. Mit Schreiben vom 17. September 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin die APD, ihre Einstufung zu überprüfen. Am 24. September 2012 reichte sie bei der APD Leistungsnachweise sowie eine Verfügung betreffend Anerkennung von Vorleistun- gen der Pädagogischen Hochschule Bern (PHBern) ein. Gestützt auf die eingereich- ten Unterlagen verfügte die APD am 3. Oktober 2012 die Einstufung in die Gehalts- klasse 10 mit Gehaltsstufe -11 unter Berücksichtigung eines Vorstufenabzuges von 15 Prozent ab 1. August 2012. 2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2012 Be- schwerde bei der Erziehungsdirektion. Sie beantragte sinngemäss, die zusätzlichen Gehaltsstufen seien ihr bereits ab 17. Oktober 2011 (Anstellungsbeginn) zu gewäh- ren. 3. Mit Stellungnahme vom 21. November 2012 beantragte die APD, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. Am 12. Dezember 2012 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen ein und hielt an ihrem Begehren fest. 5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Dezember 2012 wurde den Parteien der Entscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Oktober 2012. Die APD war zu deren Er- lass zuständig (Art. 28 Abs. 3 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]). Nach Art. 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) und Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann gegen Verfü- gung über Anstellungsverhältnisse nach dem LAG bei der Erziehungsdirektion Beschwer- de geführt werden. Diese ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig. 3 1.2 Beschwerdebefugnis Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adres- satin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). 1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten und zu prüfen ist, ob die Korrektur der Gehaltseinstufung von der Beschwerde- führerin zu Recht auf den 1. August 2012 vorgenommen wurde oder ob sie rückwirkend auf den 17. Oktober 2011 zu erfolgen hat. 2.1 Rechtsgrundlagen Das Gehalt setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt und einem individuell festgelegten Gehaltsbestandteil (Art. 12 Abs. 1 LAG). Das Grundgehalt bemisst sich nach der für die Funktion massgebenden Gehaltsklasse (Art. 12 Abs. 2 LAG). Der Regierungsrat bestimmt Anzahl und Höhe von Vor- und Gehaltsstufen der Gehaltsklassen durch Verordnung (Art. 12b LAG). Das Anfangsgehalt entspricht dem Grundgehalt der für die betreffende Funktion vorgese- henen Gehaltsklasse (Art. 13 Abs. 1 LAG). Bei nicht erfüllten Ausbildungsanforderungen kann das Anfangsgehalt tiefer als das Grundgehalt festgelegt werden (Art. 13 Abs. 3 LAG). Der Abzug vom Grundgehalt bei nicht erfüllten Ausbildungsanforderungen erfolgt gemäss Anhang 1 (Art. 29 Abs. 1 LAV). Für Lehrkräfte, die keiner Kategorie des Anhangs 1 direkt zugeordnet werden können, werden gemäss Art. 29 Abs. 2 LAV bei nicht erfüllten Ausbildungsanforderungen folgende Abzüge vom Grundgehalt vorgenommen: a Ist entweder die pädagogisch-didaktische oder die fachliche Ausbildung nur teil- weise abgeschlossen, werden mindestens 7,5 Prozent vom Grundgehalt abgezo- gen. b Fehlt entweder die abgeschlossene pädagogisch-didaktische oder die fachliche Ausbildung vollumfänglich, werden mindestens 15 Prozent vom Grundgehalt abge- zogen. c Fehlen sowohl die abgeschlossene pädagogisch-didaktische als auch die abge- schlossene fachliche Ausbildung, werden mindestens 25 Prozent vom Grundgehalt abgezogen. Sobald die Ausbildungsanforderungen erfüllt sind, wird das Gehalt auf den Beginn des folgenden Monates entsprechend angehoben (Art. 29 Abs. 4 LAV). Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungsbehörde wiederaufzunehmen, wenn (a) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf die Verfügung eingewirkt wurde; ist das Strafverfahren nicht durch- führbar, so kann der Beweis anderswie erbracht werden; (b) die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis- mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss der- jenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind; 4 (c) zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen. Zugunsten des Verfügungsadressaten kann die Behörde das Verfahren jederzeit wieder- aufnehmen (Art. 56 Abs. 1 VRPG). 2.2 Argumente der Parteien 2.2.1 Die Beschwerdeführerin In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe am 17. September 2012 in Form eines Wiedererwägungsgesuchs um die nochmalige Prüfung ihrer Einstufungs- verfügung vom 27. September 2011 gebeten und aktuelle Leistungsnachweise der PHBern nachgereicht. Danach sei ihre Einstufung rückwirkend per 1. August 2012 ange- passt worden. Auf Nachfrage, warum die Neueinstufung auf diesen Zeitpunkt vorgenom- men worden sei, habe sie von der Sachbearbeiterin der APD die Auskunft erhalten, dass das Datum des letzten Leistungsnachweises massgeblich gewesen sei. Diese Begrün- dung könne sie nicht nachvollziehen, schliesslich habe sie die pädagogisch-didaktischen und fachlichen Ausbildungsanforderungen bereits im Oktober 2011 erfüllt. Massgebend seien nicht ausschliesslich die aktuellen Leistungsausweise der PHBern, sondern viel- mehr ihr Bachelor- und Masterzeugnis sowie das Schreiben der PHBern hinsichtlich der Anerkennung von Vorleistungen. Daher frage sie sich, ob die rückwirkende Gehaltsan- passung nicht bereits per Oktober 2011 erfolgen müsste. In ihren Bemerkungen hält die Beschwerdeführerin fest, sie besuche das Studium der schulischen Heilpädagogik freiwillig und habe sich die PHBern als Ausbildungsinstitution selbst ausgesucht. Es handle sich dabei nicht um eine von der Schweizerischen Konfe- renz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) angeordnete Ausgleichsmassnahme. Weiter sei sie erst im August 2012 durch ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Rechts- diensts der Erziehungsdirektion auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, das Anerkennungsschreiben der PHBern als Beleg für das Erfüllen der pädagogisch- didaktischen und fachlichen Ausbildungsanforderungen im Zuge eines Wiedererwä- gungsgesuchs einzureichen. Hätte sie bereits im Oktober 2011 um die Relevanz dieses Schreibens gewusst, hätte sie es selbstverständlich früher eingereicht. 2.2.2 Abteilung Personaldienstleistungen Die APD führt aus, die Beschwerdeführerin habe bei ihrem Eintritt über keinen von der EDK anerkannten Abschluss verfügt. Deshalb sei gemäss langjähriger Praxis ein Vorstu- fenabzug von 30 Prozent vorgenommen worden. Gegen diesen habe die Beschwerdefüh- rerin Beschwerde eingereicht, welche sie jedoch zurückgezogen habe. Somit sei die Ein- stufungsverfügung vom 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen. Im September 2012 habe die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Überprüfung der Ein- stufung eingereicht. Dabei habe sie mitgeteilt, dass sie auf Anraten von Frau X (EDK) seit Herbstsemester 2011 an der PHBern mit dem Ziel studiere, ein Diplom in schulischer Heilpädagogik zu erwerben. Gestützt auf die eingereichten Leistungsnachweise sowie der Verfügung vom 18. Oktober 2011 in Sachen Anerkennung von Vorleistungen der PHBern sei der Vorstufenabzug mit Wirkung ab dem 1. August 2012 von 30 Prozent auf 15 Pro- zent reduziert worden. Seit die Zuständigkeit für die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen bei der EDK liege, obliege es den betroffenen Personen, rechtzeitig bei der EDK ein Gesuch um Aner- kennung einzureichen und die APD über das Ergebnis zu informieren. Sobald die Ausbil- dungsanforderungen erfüllt seien, werde das Gehalt nach Art. 29 Abs. 4 LAV auf Beginn des folgenden Monats entsprechend angehoben. Die Ausbildungsanforderungen seien dann erfüllt, wenn das erforderliche Lehrdiplom vorliege. Bei Teilabschlüssen werde – wie 5 im Vortrag zur Teilrevision der LAV per 1. August 2010 ausgeführt worden sei – die Ge- haltserhöhung auf den Folgemonat der Gesuchseinreichung vorgenommen. Die deut- schen Abschlüsse der Beschwerdeführerin würden in der Schweiz nur teilweise aner- kannt, weshalb diese als Teilabschlüsse im Sinne des Vortrags betrachtet worden seien. Dadurch habe auch keine rückwirkende Korrektur der Einstufung auf Oktober 2011 vor- genommen werden können. Es handle sich um einen Fehler, dass die Anpassung bereits auf den 1. August 2012 statt auf den 1. Oktober 2012 erfolgt sei. Da die APD als für die Gehaltseinstufung zuständige Stelle mit E-Mail vom 22. Oktober 2012 fälschlicherweise die Auskunft gegeben habe, das Datum der letzten Leistung sei massgebend, werde auf eine erneute Korrektur für die Monate August und September 2012 verzichtet. 2.3 Würdigung 2.3.1 Rechtsbeständigkeit von Verfügungen Verfügungen können nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist im Allgemeinen nicht mehr zur Diskussion gestellt werden; sie erwachsen in Rechtskraft. Es wird unterschieden zwischen formeller und materieller Rechtskraft. Formelle Rechtskraft bedeutet, dass ge- gen eine Verfügung bzw. einen Entscheid von den Betroffenen kein ordentliches Rechts- mittel mehr eingelegt werden kann. Die Verfügung ist damit vollstreckbar. Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft wird ein Verwaltungsakt in der Regel zugleich materiell rechts- kräftig, d. h. grundsätzlich unabänderlich und verbindlich. Die Bindungswirkung gilt auch für die Behörde. Diese kann im Allgemeinen nicht mehr auf das geregelte Rechtsverhält- nis zurückkommen. Den übrigen Beteiligten ist es regelmässig ebenfalls verwehrt, die be- urteilte Sache wieder aufzurollen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber die Rechtskraftwirkung eines Entscheids bzw. Gerichtsurteils beseitigt und die beurteilte Sa- che erneut zum Gegenstand eines Justizverfahrens gemacht werden (sog. Revision, für das kantonale öffentliche Recht Art. 95 ff. VRPG). Umso mehr muss auch auf Verfügun- gen, die nicht die gleichen Garantien für materielle Richtigkeit bieten wie die nach ober- instanzlicher oder gerichtlicher Prüfung ergangenen Justizentscheide, unter gewissen Umständen zurückgekommen werden können. Das erfordert auch der zwingende Charak- ter des öffentlichen Rechts. Besondere Bedeutung kann den Wiedererwägungsanliegen bei Dauerrechtsverhältnissen zukommen. Für die Beseitigung der Rechtskraft einer Ver- fügung gelten daher weniger strenge Anforderungen als bei Justizentscheiden. Die mate- rielle Rechtskraftwirkung von Verfügungen wird durch die Rückkommensmöglichkeiten re- lativiert. Man spricht bei Verfügungen deshalb zutreffend auch nur von Rechtsbeständig- keit statt von materieller Rechtskraft (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 1 zu Art. 56 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.3.2 Rückkommensmöglichkeiten im Allgemeinen Art. 56 Abs. 1 VRPG nennt die Gründe, unter denen die Behörde ein formell rechtskräftig erledigtes Verfahren wieder aufnehmen und damit auf ihre rechtsbeständig gewordene Verfügung zurückkommen kann. Unter Wiederaufnahme (oder Wiedererwägung) im Sin- ne von Art. 56 VRPG ist das Zurückkommen auf eine von Anfang an fehlerhafte oder feh- lerhaft zustandegekommene, rechtsbeständig gewordenen Verfügung zu verstehen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 3 zu Art. 56). Voraussetzung ist, dass einer der drei ge- setzlich erwähnten Wiederaufnahmegründe vorliegt. Das Zurückkommen auf eine Verfügung zugunsten der Partei(en) ist nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG jederzeit zulässig, sofern keine öffentlichen Interessen und keine Vertrau- ensgesichtspunkte dagegen sprechen. Vorausgesetzt ist stets, dass die rechtskräftige Verfügung fehlerhaft ist, wobei aber auch die nachträgliche Fehlerhaftigkeit (zufolge neuer Rechtslage, veränderter Umstände oder einer Praxisänderung) berücksichtigt werden darf 6 (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 17 zu Art. 56). Auf eine Wiederaufnahme unter diesen er- leichterten Voraussetzungen besteht kein Rechtsanspruch. Es hängt vom pflichtgemäs- sen Ermessen der Behörde ab, ob sie in der Angelegenheit noch einmal tätig werden will. Eine Verpflichtung zum Eintreten und Ändern der Verfügung kann sich – aus dem Gleich- behandlungsgrundsatz – dann ergeben, wenn die Behörde in gleichgelagerten Fällen pra- xisgemäss auf rechtskräftig erledigte Verfahren zurückkommt (Merkli/Aeschlimann/ Her- zog, N. 18 zu Art. 56; vgl. auch BVR 2000 S. 88 f.). Unter dem Begriff "Anpassung" wird in Abgrenzung zur Bezeichnung "Wiederaufnahme" das Anpassen, Ändern oder Ersetzen von Dauerverfügungen – welche ein Rechtsverhält- nis auf Dauer regeln – zufolge Änderung der massgebenden Sachumstände oder der Rechtslage verstanden. Unter derart veränderten Entscheidungsgrundlagen besteht An- lass zur Durchführung eines neuen Verfahrens und zur Neuregelung des andauernden Rechtsverhältnisses unbekümmert darum, ob die frühere Verfügung von Anfang an feh- lerhaft gewesen oder ob sie erst durch die Änderungen fehlerhaft geworden ist. Es geht dabei richtig gesehen nicht um das Wiederaufrollen des abgeschlossenen Verfahrens und mithin nicht um eine Wiederaufnahme im Sinne von Art. 56 VRPG (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, N. 3 zu Art. 56). Die Anpassung von Dauerverfügungen an eine neue, durch Än- derung von Sachumständen oder der Rechtslage entstandene Situation wird von Art. 56 VRPG nicht erfasst. Für die Aktualisierung von Dauerrechtsverhältnissen müssen daher die strengen Voraussetzungen von Art. 56 VRPG nicht erfüllt sein (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, N. 19 zu Art. 56). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es zur An- passung aber nur, wenn die Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts (Le- galität) die gegenläufigen Interessen an der individuellen Rechtssicherheit bzw. am Be- stand der Verfügung (Vertrauensschutz; Kontinuität) überwiegen (Markus Müller, Berni- sche Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 125). Die Anpassung führt zu ei- ner neuen Verfügung über das zukünftige Rechtsverhältnis (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 24 zu Art. 56). Sowohl bei Wiederaufnahme und Änderung einer Verfügung als auch bei Anpassung von Dauerrechtsverhältnissen hat die Behörde darüber zu befinden, von welchem Zeitpunkt an die neu festgelegten Rechtswirkungen eingreifen, ob von Anfang an (ex tunc, d. h. ab damals) oder erst ab Neuregelung (ex nunc, d. h. ab jetzt). Ist der Beweis eines massge- benden Sachumstands erst nachträglich möglich oder erfordern zwingende öffentliche In- teressen das Zurückkommen, so ist eher eine Änderung ex nunc am Platz. Stets sind je- doch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ausgeschlossen ist die Neurege- lung eines Dauerrechtsverhältnisses auf Grund neuer Sach- oder Rechtslage mit Wirkung ex tunc. Solches käme einer unerlaubten Rückwirkung gleich (Merkli/Aeschlimann/ Her- zog, N. 25 zu Art. 56; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2006.1210 vom 26. September 2008 i. S. G. L., E. 3.1). 2.3.3 Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt 2.3.3.1 Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG Das Institut der Wiederaufnahme bezweckt, wie unter Ziffer 2.3.2 dargelegt wurde, stets die Behebung ursprünglicher Fehler (vgl. auch Müller, S. 123). Von den drei in Art. 56 Abs. 1 Bst. a – c erwähnten Wiederaufnahmegründen kann vorliegend zum Vorneherein nur derjenige von Bst. b in Betracht fallen. Er setzt voraus, dass die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe- ren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind. Die Beschwerdeführerin muss sich bereits vor ihrer Anstel- lungsmeldung an die APD vom 8. August 2011 zum Studium an der PH Bern angemeldet und wohl auch das Gesuch um Anrechnung ihrer früheren Studienleistungen gestellt ha- ben. Unter der Rubrik "Andere Diplome oder laufende Ausbildung" teilte sie dies der APD jedoch nicht mit. Die Gehaltseinstufungsverfügung erging am 27. September 2011, der 7 Stellenantritt erfolgte am 17. Oktober 2011 und die Verfügung der PHBern betreffend An- erkennung von Vorleistungen datiert vom 18. Oktober 2011. Diese hätte demnach von der Beschwerdeführerin auch noch vor Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist ins Verfahren eingebracht werden können, umso mehr, als sie gegen die Einstufungsverfügung am 15. Oktober 2011 Beschwerde erhoben, am 26. Oktober 2011 jedoch wieder zurückgezogen hatte. Es ist Aufgabe der betroffenen Lehrkraft, der APD alle für die Gehaltseinstufung re- levanten Umstände und Dokumente einzureichen. Diese kann darüber hinaus nur Daten berücksichtigen, welche im elektronischen Gehaltsverarbeitungssystem aus früheren An- stellungen bereits hinterlegt sind. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin auch noch aus der Einstufungsverfügung vom 27. September 2011 und dem beigelegten "Merkblatt für Lehrkräfte zum Thema: Einstufungsverfügung" ersehen, dass die Erfüllung der Ausbil- dungsanforderungen und damit die Frage ihres Ausbildungsstandes für die Gehaltseinstu- fung von Bedeutung ist. Die in Deutschland erbrachten und von der PHBern angerechne- ten Studienleistungen, die bereits ohne die später absolvierten Module zu einer Reduktion des Vorstufenabzugs von 30 auf 15 Prozent führen, stellten demnach keine erheblichen Tatsachen dar, von denen die Beschwerdeführerin erst nachträglich erfahren hatte und die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte. Der Wiederaufnahmegrund gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ist deshalb nicht erfüllt. 2.3.3.2 Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG Beim Zurückkommen auf eine Verfügung zugunsten der Partei(en) gemäss Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG darf auch die nachträgliche Fehlerhaftigkeit (zufolge neuer Rechtslage, ver- änderter Umstände oder einer Praxisänderung) berücksichtigt werden. Auf eine Wieder- aufnahme unter den erleichterten Voraussetzungen von Satz 2 besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Es hängt vom pflichtgemässen Ermessen der Behörde ab, ob sie in der Angelegenheit noch einmal tätig werden will (vgl. Ziffer 2.3.3). Art. 29 Abs. 4 LAV sieht die Anpassung des Gehaltes auf Beginn des Folgemonates vor, sobald die Ausbildungsanforderungen vollständig erfüllt worden sind. Massgebend ist da- bei die Datierung des Diploms (oder allenfalls die Bestätigung der Diplomreife), welches über die Schulleitung der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle einzureichen ist. Dabei besteht ein Anspruch auf rückwirkende Gehaltsanpassung während längstens fünf Jahren (Verjährungsfrist gemäss Art. 97 PG). Bei Teilabschlüssen wird die Gehaltserhöhung ent- sprechend der bisherigen Praxis jedoch auf den Folgemonat der Gesuchseinreichung vorgenommen (Vortrag der Erziehungsdirektion an den Regierungsrat vom 23. Februar 2010 zur Änderung der LAV vom 3. März 2010; http://www.erz.be.ch/erz/de/ in- dex/kindergarten_volksschule/kindergarten_volksschule/anstellungen_lehrpersonen/geset zgebung/lag-_und_lav-aenderungen.assetref/content/dam/documents/ERZ/AKVB/ de/ Kindergarten-Anstellung-Lehrkraefte-de/Gesetzesgrundlagen/LAGundLAVaenderungen / 01082010/Vortrag_de.pdf; zuletzt besucht am 14. August 2013). Diese Regelung rechtfer- tigt sich einerseits dadurch, dass bei "Teilabschlüssen", d. h. bei der Berücksichtigung von für einen bestimmten Ausbildungsabschluss erst teilweise erbrachten Studienleistungen, kein Ausbildungstitel vorliegt, der einfach und klar dokumentiert, ob und auf welchen Zeit- punkt die Ausbildungsanforderungen erfüllt sind. Reicht die betreffende Lehrkraft mit ei- nem Gesuch entsprechende Studiendokumente ein, müssen diese vielmehr näher geprüft und im Hinblick auf ihren Umfang und die Gehaltsrelevanz beurteilt werden, womit die all- fällige Berücksichtigung auf den Folgemonat nach Gesucheinreichung sachgerecht ist. Diese Regelung trägt andererseits dem Grundsatz Rechnung, dass auf rechtsbeständige Verfügungen aus Gründen der Rechtssicherheit im Allgemeinen nicht zurückgekommen werden kann. Sie entspricht im Übrigen der Rechtsprechung der Erziehungsdirektion bei der nachträglichen Geltendmachung zusätzlicher Berufserfahrung (vgl. Entscheid der Er- ziehungsdirektion vom 11. März 2009 i. S. I. H., E. 2.5) und bei der Geltendmachung zu- sätzlicher Gehaltsstufen für den Abschluss einer qualifizierten Zusatzausbildung (vgl. Ent- scheid der Erziehungsdirektion vom 6. Juli 2009 i. S. N. K.-G., E. 2.3.4). Schliesslich sieht auch Art. 101 Abs. 4 LAV für die dort erwähnten Tatbestände ausdrücklich eine Gehalts- anpassung auf den der Gesuchseinreichung folgenden Monat vor (vgl. Entscheid der Er- 8 ziehungsdirektion vom 2. Juli 2010 i. S. S. H., E. 2.3.4.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die einheitlich angewendete Praxis der APD als sachgerecht und entspricht einer pflichtgemässen Ermessensausübung. Der Beschwerdeführerin steht deshalb auch aus Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG kein Anspruch auf rückwirkende Gehaltsanpassung zu. Die APD hat zu Recht festgestellt, dass die Anpassung auf den 1. Oktober 2012 und nicht be- reits auf den 1. August 2012 hätte erfolgen sollen. Sie hat auf Grund ihres Fehlers auf ei- ne nochmalige Korrektur verzichtet. Für eine Abänderung der Verfügung der APD zu ihren Ungunsten hätte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt werden müssen (Art. 73 Abs. 2 VRPG), worauf die Erziehungsdirektion ihrerseits verzichtet hat. 2.3.3.3 Anpassung Eine Anpassung führt – wie unter Ziffer 2.3.2 dargelegt wurde – stets zu einer Neurege- lung des zukünftigen Rechtsverhältnisses bei Dauerverfügungen. Damit ist die Wirkung ex nunc (ab jetzt) und nicht ex tunc (ab dann) verbunden. Auch das Bundesgericht erachtet es unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit als zulässig, eine Korrektur erst ab dem Zeit- punkt der Geltendmachung vorzunehmen (BGE 131 I 110). Auch aus dem Institut der An- passung kann die Beschwerdeführerin deshalb keinen Anspruch auf rückwirkende Ge- haltskorrektur ab 17. Oktober 2011 ableiten. Damit erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen als unbegrün- det und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0) sind in kantonalen personalrechtlichen Angelegenheiten sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch das verwaltungsinterne Be- schwerdeverfahren kostenlos, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (BVR 2008 S. 157). Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Amt für zentrale Dienste, Abteilung Personaldienstleistungen, Sulgeneckstras- se 70, 3005 Bern und mitzuteilen: - Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern (zur Kenntnisnahme) Der Erziehungsdirektor Bernhard Pulver Regierungsrat 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und be- gründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.