Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass A____ über das Niveau C2* verfügt. Im Übrigen beständen ohnehin keine Gründe dafür, die direkte Umsetzbarkeit einer sprachlichen Zusatzausbildung mit Niveau C2 für den Unterricht auf der Sekundarstufe I höher zu bemessen als eine solche mit dem Niveau C2*. Die damit verbundene höhere Befähigung würde sich im Wesentlichen auf die Schreibkompetenz beziehen und wäre für den Unterricht auf der Sekundarstufe I nur von sehr beschränkter Bedeutung. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig und die Beschwerde von A____ ist abzuweisen. 3 Verfahrenskosten