Insgesamt beträgt der Anteil des Anwendungsbereichs der Zusatzausbildung damit weniger als zehn Prozent des gesamten Berufsauftrags der Unterrichtsfunktion, kann aber in diesem Anwendungsbereich dauernd eingesetzt werden. Bei diesem Gesamtergebnis ist das Ausmass der Umsetzbarkeit des Ergänzungspatentes derart gering, dass unabhängig von der detaillierten Ausgestaltung des Bemessungssystems jedenfalls kein Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Gehaltsstufen bestehen kann. Daran vermag auch der grosse Zeitaufwand von 57 ECTS-Punkten nichts zu ändern, da diesem quantitativen Element nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann.