War dabei der Zeitaufwand für die Zusatzausbildung hoch (z. B. mehr als 30 ECTS-Punkte), könnte dies mit einer zusätzlichen Gehaltsstufe belohnt werden, wobei die maximale Anzahl von acht anrechenbaren Gehaltsstufen jedoch nicht überschritten werden dürfte. Unterschreitet der Umfang der direkten Umsetzbarkeit ein bestimmtes Mindestmass (hier: 12,5 Prozent), wäre keine zusätzliche Gehaltsstufe anzurechnen. 2.3.2.4.3 Bemessung im konkreten Fall Auf Grund der in einem sachgerechten Bemessungssystem zu berücksichtigenden Kriterien ergibt sich für den vorliegenden Fall das Folgende.