Beträgt der Anteil des Anwendungsbereichs einer qualifizierten Zusatzausbildung an der Gesamtfunktion 50 Prozent (oder Bewertungsstufe "mittel") und kann sie dort "regelmässig" (50 Prozent) angewendet werden, wäre die direkte Umsetzbarkeit im Umfang von zirka einem Viertel (50 Prozent von 50 Prozent) gegeben und damit mit zwei von maximal acht möglichen Gehaltsstufen zu honorieren. War dabei der Zeitaufwand für die Zusatzausbildung hoch (z. B. mehr als 30 ECTS-Punkte), könnte dies mit einer zusätzlichen Gehaltsstufe belohnt werden, wobei die maximale Anzahl von acht anrechenbaren Gehaltsstufen jedoch nicht überschritten werden dürfte.