der JAZ und auf "Weiterbildung" drei Prozent der JAZ entfallen (Art. 60 Abs. 1 und 2 LAV). Der Anteil an der Gesamtfunktion lässt sich auf unterschiedliche Weisen darstellen, denkbar ist eine Bemessung in Prozenten oder – analog des Bemessungssystems der APD – eine Bewertung mit Stufen wie "unerheblich" (entspräche 0 Prozent), "gering" (25 Prozent), "mittel" (50 Prozent), "erheblich" (75 Prozent) oder "sehr erheblich" (100 Prozent). Anschliessend ist zu prüfen, wie oft die Zusatzausbildung im definierten Bereich tatsächlich zur Anwendung gelangt.