Der "Mehrnutzen" stellt dagegen kein eigenständiges Kriterium dar und bildet Bestandteil der "Umsetzbarkeit" (vgl. Ziffer 2.3.2.3.1). Das Bemessungssystem erscheint insofern als nicht sachlogisch und nicht nachvollziehbar. Es bietet damit nicht ausreichende Gewähr für eine rechtmässige Beurteilung. Mit seiner konkreten Punktebewertung ist es zudem auf eine Maximalzahl von sechs zusätzlichen Gehaltsstufen ausgelegt, während die Erziehungsdirektion den Ermessensrahmen mit maximal acht Gehaltsstufen bemisst.