2.3.2.4.2 Bemessungssystem der APD Wie die APD im Rahmen ihrer Praxisfestlegungen die direkte Umsetzbarkeit bemisst, ist in Ziffer 2.1.1.1 dargelegt worden. Die Anzahl der zu gewährenden Gehaltsstufen wird nach den drei Kriterien "Umsetzbarkeit", "Mehrnutzen" und "Zeitaufwand" bemessen. Dass der für die Zusatzausbildung aufgewendete Zeitaufwand zwar berücksichtigt wird, als quantitatives im Gegensatz zum qualitativen Element jedoch nur in untergeordneter Weise, entspricht den Entscheiden der Erziehungsdirektion vom 18. Dezember 2015 i.S. R. B.-S. (E. 2.2.3.1.2) und N. L. (E. 2.1.3.2.2).